
Gesetzentwurf zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
30.04.2019Gemeinden entscheiden über die Unterhaltung ihrer Straßen
Ein wesentlicher Bestandteil der Kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Zuständigkeit der Gemeinden für die Unterhaltung der Gemeindestraßen. D.h. die Gemeinden entscheiden selbständig, wann sie welche Straße in ihrem Ortsbereich in welchem Umfang erneuern, verbessern oder verändern. Nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz werden die Kosten für die dann notwendigen baulichen Maßnahmen zwischen der Gemeinde und den Anliegern, d.h. den Grundstückeigentümern, aufgeteilt.
In Rheinland-Pfalz haben die Gemeinden durch Gemeinderatsbeschluss die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form sie die Anlieger über Straßenausbaubeiträge an den Kosten notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen beteiligen: In Rheinland-Pfalz haben die Gemeinden durch Gemeinderatsbeschluss die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form sie die Anlieger über Straßenausbaubeiträge an den Kosten notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen beteiligen: In Rheinland-Pfalz haben die Gemeinden durch Gemeinderatsbeschluss die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form sie die Anlieger über Straßenausbaubeiträge an den Kosten notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen beteiligen: In Rheinland-Pfalz haben die Gemeinden durch Gemeinderatsbeschluss die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form sie die Anlieger über Straßenausbaubeiträge an den Kosten notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen beteiligen: In Rheinland-Pfalz haben die Gemeinden durch Gemeinderatsbeschluss die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form sie die Anlieger über Straßenausbaubeiträge an den Kosten notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen beteiligen: In Rheinland-Pfalz haben die Gemeinden durch Gemeinderatsbeschluss die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form sie die Anlieger über Straßenausbaubeiträge an den Kosten notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen beteiligen: Straßenausbaubeiträge Einmalbeiträge und wiederkehrende Beiträge Einmalbeiträge und wiederkehrende Beiträge Einmalbeiträge und wiederkehrende Beiträge Einmalbeiträge und wiederkehrende Beiträge Einmalbeiträge und wiederkehrende Beiträge Einmalbeiträge und wiederkehrende Beiträge Einmalbeiträge und wiederkehrende Beiträge Durch Einmalbeiträge, die nur von den Anliegern (Grundstückseigentümern) der auszubauenden Straße erhoben werden oder durch wiederkehrende Beiträge, die jährlich von allen Anliegern (Grundstückseigentümern) in einer Gemeinde (bzw. einer zu bildenden Straßenabrechnungseinheit) unabhängig von einer konkreten Baumaßnahme in gleicher Höhe gezahlt werden müssen. Durch Einmalbeiträge, die nur von den Anliegern (Grundstückseigentümern) der auszubauenden Straße erhoben werden oder durch wiederkehrende Beiträge, die jährlich von allen Anliegern (Grundstückseigentümern) in einer Gemeinde (bzw. einer zu bildenden Straßenabrechnungseinheit) unabhängig von einer konkreten Baumaßnahme in gleicher Höhe gezahlt werden müssen. Durch Einmalbeiträge, die nur von den Anliegern (Grundstückseigentümern) der auszubauenden Straße erhoben werden oder durch wiederkehrende Beiträge, die jährlich von allen Anliegern (Grundstückseigentümern) in einer Gemeinde (bzw. einer zu bildenden Straßenabrechnungseinheit) unabhängig von einer konkreten Baumaßnahme in gleicher Höhe gezahlt werden müssen. Durch Einmalbeiträge, die nur von den Anliegern (Grundstückseigentümern) der auszubauenden Straße erhoben werden oder durch wiederkehrende Beiträge, die jährlich von allen Anliegern (Grundstückseigentümern) in einer Gemeinde (bzw. einer zu bildenden Straßenabrechnungseinheit) unabhängig von einer konkreten Baumaßnahme in gleicher Höhe gezahlt werden müssen. Durch Einmalbeiträge, die nur von den Anliegern (Grundstückseigentümern) der auszubauenden Straße erhoben werden oder durch wiederkehrende Beiträge, die jährlich von allen Anliegern (Grundstückseigentümern) in einer Gemeinde (bzw. einer zu bildenden Straßenabrechnungseinheit) unabhängig von einer konkreten Baumaßnahme in gleicher Höhe gezahlt werden müssen. Durch Einmalbeiträge, die nur von den Anliegern (Grundstückseigentümern) der auszubauenden Straße erhoben werden oder durch wiederkehrende Beiträge, die jährlich von allen Anliegern (Grundstückseigentümern) in einer Gemeinde (bzw. einer zu bildenden Straßenabrechnungseinheit) unabhängig von einer konkreten Baumaßnahme in gleicher Höhe gezahlt werden müssen. Einmalbeiträge wiederkehrende Beiträge Straßenausbaubeiträge bedeuten Belastung von Bürger und Verwaltung Straßenausbaubeiträge bedeuten Belastung von Bürger und Verwaltung Straßenausbaubeiträge bedeuten Belastung von Bürger und Verwaltung Straßenausbaubeiträge bedeuten Belastung von Bürger und Verwaltung Straßenausbaubeiträge bedeuten Belastung von Bürger und Verwaltung Straßenausbaubeiträge bedeuten Belastung von Bürger und Verwaltung Straßenausbaubeiträge bedeuten Belastung von Bürger und Verwaltung Diese Straßenausbaubeiträge stellen für die betroffenen Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Insbesondere die Einmalbeiträge können dazu führen, dass sich nicht zuletzt Alleinstehende, Rentner oder auch junge Familien, die ein Haus erworben haben, zusätzlich zu bestehenden finanziellen Zwängen mit zum Teil fünfstelligen Forderungen konfrontiert sehen. Trotz bestehender Regelungen zu Stundung oder Ratenzahlung kann das dazu führen, dass eine Immobilie verkauft werden muss. Aber auch wiederkehrende Beiträge summieren sich über die Jahre zu erheblichen Beträgen, die die Gesamtfinanzierung belasten. Gerade in alten Ortskernen schreckt zudem die Unsicherheit über möglicherweise künftig zu zahlende Straßenausbaubeiträge vom Kauf einer sanierungsbedürftigen Altimmobilie ab. Diese Straßenausbaubeiträge stellen für die betroffenen Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Insbesondere die Einmalbeiträge können dazu führen, dass sich nicht zuletzt Alleinstehende, Rentner oder auch junge Familien, die ein Haus erworben haben, zusätzlich zu bestehenden finanziellen Zwängen mit zum Teil fünfstelligen Forderungen konfrontiert sehen. Trotz bestehender Regelungen zu Stundung oder Ratenzahlung kann das dazu führen, dass eine Immobilie verkauft werden muss. Aber auch wiederkehrende Beiträge summieren sich über die Jahre zu erheblichen Beträgen, die die Gesamtfinanzierung belasten. Gerade in alten Ortskernen schreckt zudem die Unsicherheit über möglicherweise künftig zu zahlende Straßenausbaubeiträge vom Kauf einer sanierungsbedürftigen Altimmobilie ab. Diese Straßenausbaubeiträge stellen für die betroffenen Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Insbesondere die Einmalbeiträge können dazu führen, dass sich nicht zuletzt Alleinstehende, Rentner oder auch junge Familien, die ein Haus erworben haben, zusätzlich zu bestehenden finanziellen Zwängen mit zum Teil fünfstelligen Forderungen konfrontiert sehen. Trotz bestehender Regelungen zu Stundung oder Ratenzahlung kann das dazu führen, dass eine Immobilie verkauft werden muss. Aber auch wiederkehrende Beiträge summieren sich über die Jahre zu erheblichen Beträgen, die die Gesamtfinanzierung belasten. Gerade in alten Ortskernen schreckt zudem die Unsicherheit über möglicherweise künftig zu zahlende Straßenausbaubeiträge vom Kauf einer sanierungsbedürftigen Altimmobilie ab. Diese Straßenausbaubeiträge stellen für die betroffenen Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Insbesondere die Einmalbeiträge können dazu führen, dass sich nicht zuletzt Alleinstehende, Rentner oder auch junge Familien, die ein Haus erworben haben, zusätzlich zu bestehenden finanziellen Zwängen mit zum Teil fünfstelligen Forderungen konfrontiert sehen. Trotz bestehender Regelungen zu Stundung oder Ratenzahlung kann das dazu führen, dass eine Immobilie verkauft werden muss. Aber auch wiederkehrende Beiträge summieren sich über die Jahre zu erheblichen Beträgen, die die Gesamtfinanzierung belasten. Gerade in alten Ortskernen schreckt zudem die Unsicherheit über möglicherweise künftig zu zahlende Straßenausbaubeiträge vom Kauf einer sanierungsbedürftigen Altimmobilie ab. Diese Straßenausbaubeiträge stellen für die betroffenen Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Insbesondere die Einmalbeiträge können dazu führen, dass sich nicht zuletzt Alleinstehende, Rentner oder auch junge Familien, die ein Haus erworben haben, zusätzlich zu bestehenden finanziellen Zwängen mit zum Teil fünfstelligen Forderungen konfrontiert sehen. Trotz bestehender Regelungen zu Stundung oder Ratenzahlung kann das dazu führen, dass eine Immobilie verkauft werden muss. Aber auch wiederkehrende Beiträge summieren sich über die Jahre zu erheblichen Beträgen, die die Gesamtfinanzierung belasten. Gerade in alten Ortskernen schreckt zudem die Unsicherheit über möglicherweise künftig zu zahlende Straßenausbaubeiträge vom Kauf einer sanierungsbedürftigen Altimmobilie ab. Diese Straßenausbaubeiträge stellen für die betroffenen Bürger eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Insbesondere die Einmalbeiträge können dazu führen, dass sich nicht zuletzt Alleinstehende, Rentner oder auch junge Familien, die ein Haus erworben haben, zusätzlich zu bestehenden finanziellen Zwängen mit zum Teil fünfstelligen Forderungen konfrontiert sehen. Trotz bestehender Regelungen zu Stundung oder Ratenzahlung kann das dazu führen, dass eine Immobilie verkauft werden muss. Aber auch wiederkehrende Beiträge summieren sich über die Jahre zu erheblichen Beträgen, die die Gesamtfinanzierung belasten. Gerade in alten Ortskernen schreckt zudem die Unsicherheit über möglicherweise künftig zu zahlende Straßenausbaubeiträge vom Kauf einer sanierungsbedürftigen Altimmobilie ab. Straßenausbaubeiträge erhebliche finanzielle Belastung Einmalbeiträge fünfstelligen Forderungen wiederkehrende Beiträge Unsicherheit über möglicherweise künftig zu zahlende Straßenausbaubeiträge In der kommunalen Praxis führen die Straßenausbaubeiträge zudem nicht nur immer wieder zu Auseinandersetzungen bis hin zu Rechtsstreiten zwischen Bürger und Verwaltung, sondern bedeuten mit Blick auf ihre Berechnung und Erhebung einen wiederum nicht zu unterschätzenden kostenträchtigen Verwaltungsaufwand. In der kommunalen Praxis führen die Straßenausbaubeiträge zudem nicht nur immer wieder zu Auseinandersetzungen bis hin zu Rechtsstreiten zwischen Bürger und Verwaltung, sondern bedeuten mit Blick auf ihre Berechnung und Erhebung einen wiederum nicht zu unterschätzenden kostenträchtigen Verwaltungsaufwand. In der kommunalen Praxis führen die Straßenausbaubeiträge zudem nicht nur immer wieder zu Auseinandersetzungen bis hin zu Rechtsstreiten zwischen Bürger und Verwaltung, sondern bedeuten mit Blick auf ihre Berechnung und Erhebung einen wiederum nicht zu unterschätzenden kostenträchtigen Verwaltungsaufwand. In der kommunalen Praxis führen die Straßenausbaubeiträge zudem nicht nur immer wieder zu Auseinandersetzungen bis hin zu Rechtsstreiten zwischen Bürger und Verwaltung, sondern bedeuten mit Blick auf ihre Berechnung und Erhebung einen wiederum nicht zu unterschätzenden kostenträchtigen Verwaltungsaufwand. In der kommunalen Praxis führen die Straßenausbaubeiträge zudem nicht nur immer wieder zu Auseinandersetzungen bis hin zu Rechtsstreiten zwischen Bürger und Verwaltung, sondern bedeuten mit Blick auf ihre Berechnung und Erhebung einen wiederum nicht zu unterschätzenden kostenträchtigen Verwaltungsaufwand. In der kommunalen Praxis führen die Straßenausbaubeiträge zudem nicht nur immer wieder zu Auseinandersetzungen bis hin zu Rechtsstreiten zwischen Bürger und Verwaltung, sondern bedeuten mit Blick auf ihre Berechnung und Erhebung einen wiederum nicht zu unterschätzenden kostenträchtigen Verwaltungsaufwand. Straßenausbaubeiträge Auseinandersetzungen bis hin zu Rechtsstreiten zwischen Bürger und Verwaltung kostenträchtigen Verwaltungsaufwand Straßenausbaubeiträge abschaffen Straßenausbaubeiträge abschaffen Straßenausbaubeiträge abschaffen Straßenausbaubeiträge abschaffen Straßenausbaubeiträge abschaffen Straßenausbaubeiträge abschaffen Straßenausbaubeiträge abschaffen Nach dem Vorbild anderer Bundesländer, wie beispielsweise Hessen, schlagen wir daher die Entlastung der Bürger von Straßenausbaubeiträgen vor. Die bisher auf die Anlieger entfallenden Anteile, sollen künftig aus dem originären Landeshaushalt gezahlt werden. Am finanziellen Anteil der Gemeinden und an ihrer Entscheidungs- und Planungshoheit ändert sich nichts. In der Praxis bedeutet das, dass die Gemeinden unverändert selbständig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über die Ausführung notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen entscheiden. Nach dem Vorbild anderer Bundesländer, wie beispielsweise Hessen, schlagen wir daher die Entlastung der Bürger von Straßenausbaubeiträgen vor. Die bisher auf die Anlieger entfallenden Anteile, sollen künftig aus dem originären Landeshaushalt gezahlt werden. Am finanziellen Anteil der Gemeinden und an ihrer Entscheidungs- und Planungshoheit ändert sich nichts. In der Praxis bedeutet das, dass die Gemeinden unverändert selbständig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über die Ausführung notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen entscheiden. Nach dem Vorbild anderer Bundesländer, wie beispielsweise Hessen, schlagen wir daher die Entlastung der Bürger von Straßenausbaubeiträgen vor. Die bisher auf die Anlieger entfallenden Anteile, sollen künftig aus dem originären Landeshaushalt gezahlt werden. Am finanziellen Anteil der Gemeinden und an ihrer Entscheidungs- und Planungshoheit ändert sich nichts. In der Praxis bedeutet das, dass die Gemeinden unverändert selbständig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über die Ausführung notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen entscheiden. Nach dem Vorbild anderer Bundesländer, wie beispielsweise Hessen, schlagen wir daher die Entlastung der Bürger von Straßenausbaubeiträgen vor. Die bisher auf die Anlieger entfallenden Anteile, sollen künftig aus dem originären Landeshaushalt gezahlt werden. Am finanziellen Anteil der Gemeinden und an ihrer Entscheidungs- und Planungshoheit ändert sich nichts. In der Praxis bedeutet das, dass die Gemeinden unverändert selbständig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über die Ausführung notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen entscheiden. Nach dem Vorbild anderer Bundesländer, wie beispielsweise Hessen, schlagen wir daher die Entlastung der Bürger von Straßenausbaubeiträgen vor. Die bisher auf die Anlieger entfallenden Anteile, sollen künftig aus dem originären Landeshaushalt gezahlt werden. Am finanziellen Anteil der Gemeinden und an ihrer Entscheidungs- und Planungshoheit ändert sich nichts. In der Praxis bedeutet das, dass die Gemeinden unverändert selbständig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über die Ausführung notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen entscheiden. Nach dem Vorbild anderer Bundesländer, wie beispielsweise Hessen, schlagen wir daher die Entlastung der Bürger von Straßenausbaubeiträgen vor. Die bisher auf die Anlieger entfallenden Anteile, sollen künftig aus dem originären Landeshaushalt gezahlt werden. Am finanziellen Anteil der Gemeinden und an ihrer Entscheidungs- und Planungshoheit ändert sich nichts. In der Praxis bedeutet das, dass die Gemeinden unverändert selbständig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten über die Ausführung notwendiger Unterhaltungsmaßnahmen entscheiden. Vorbild anderer Bundesländer Entlastung der Bürger von Straßenausbaubeiträgen auf die Anlieger entfallenden Anteile, sollen künftig aus dem originären Landeshaushalt gezahlt Am finanziellen Anteil der Gemeinden und an ihrer Entscheidungs- und Planungshoheit ändert sich nichts Die Umsetzung einer entsprechenden straßenbaulichen Maßnahme bleibt insbesondere davon abhängig, ob die Gemeinde ihren Eigenanteil leisten kann. Unser Vorschlag führt also weder dazu, dass sich die Bautätigkeit der Gemeinden zu Lasten des Landeshaushaltes ausweitet noch zu einer Begrenzung der Zahl möglicher straßenbaulicher Maßnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Auch ist die Sorge mancher Gemeinde, der Wegfall der Anliegerbeiträge könne zu einer finanzielle Mehrbelastung führen, unbegründet, da gesetzlich festgelegt wird, dass die Anliegeranteile verpflichtend aus dem originären Landeshaushalt zu zahlen sind. Die Umsetzung einer entsprechenden straßenbaulichen Maßnahme bleibt insbesondere davon abhängig, ob die Gemeinde ihren Eigenanteil leisten kann. Unser Vorschlag führt also weder dazu, dass sich die Bautätigkeit der Gemeinden zu Lasten des Landeshaushaltes ausweitet noch zu einer Begrenzung der Zahl möglicher straßenbaulicher Maßnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Auch ist die Sorge mancher Gemeinde, der Wegfall der Anliegerbeiträge könne zu einer finanzielle Mehrbelastung führen, unbegründet, da gesetzlich festgelegt wird, dass die Anliegeranteile verpflichtend aus dem originären Landeshaushalt zu zahlen sind. Die Umsetzung einer entsprechenden straßenbaulichen Maßnahme bleibt insbesondere davon abhängig, ob die Gemeinde ihren Eigenanteil leisten kann. Unser Vorschlag führt also weder dazu, dass sich die Bautätigkeit der Gemeinden zu Lasten des Landeshaushaltes ausweitet noch zu einer Begrenzung der Zahl möglicher straßenbaulicher Maßnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Auch ist die Sorge mancher Gemeinde, der Wegfall der Anliegerbeiträge könne zu einer finanzielle Mehrbelastung führen, unbegründet, da gesetzlich festgelegt wird, dass die Anliegeranteile verpflichtend aus dem originären Landeshaushalt zu zahlen sind. Die Umsetzung einer entsprechenden straßenbaulichen Maßnahme bleibt insbesondere davon abhängig, ob die Gemeinde ihren Eigenanteil leisten kann. Unser Vorschlag führt also weder dazu, dass sich die Bautätigkeit der Gemeinden zu Lasten des Landeshaushaltes ausweitet noch zu einer Begrenzung der Zahl möglicher straßenbaulicher Maßnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Auch ist die Sorge mancher Gemeinde, der Wegfall der Anliegerbeiträge könne zu einer finanzielle Mehrbelastung führen, unbegründet, da gesetzlich festgelegt wird, dass die Anliegeranteile verpflichtend aus dem originären Landeshaushalt zu zahlen sind. Die Umsetzung einer entsprechenden straßenbaulichen Maßnahme bleibt insbesondere davon abhängig, ob die Gemeinde ihren Eigenanteil leisten kann. Unser Vorschlag führt also weder dazu, dass sich die Bautätigkeit der Gemeinden zu Lasten des Landeshaushaltes ausweitet noch zu einer Begrenzung der Zahl möglicher straßenbaulicher Maßnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Auch ist die Sorge mancher Gemeinde, der Wegfall der Anliegerbeiträge könne zu einer finanzielle Mehrbelastung führen, unbegründet, da gesetzlich festgelegt wird, dass die Anliegeranteile verpflichtend aus dem originären Landeshaushalt zu zahlen sind. Die Umsetzung einer entsprechenden straßenbaulichen Maßnahme bleibt insbesondere davon abhängig, ob die Gemeinde ihren Eigenanteil leisten kann. Unser Vorschlag führt also weder dazu, dass sich die Bautätigkeit der Gemeinden zu Lasten des Landeshaushaltes ausweitet noch zu einer Begrenzung der Zahl möglicher straßenbaulicher Maßnahmen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Auch ist die Sorge mancher Gemeinde, der Wegfall der Anliegerbeiträge könne zu einer finanzielle Mehrbelastung führen, unbegründet, da gesetzlich festgelegt wird, dass die Anliegeranteile verpflichtend aus dem originären Landeshaushalt zu zahlen sind. Gemeinde ihren Eigenanteil leisten kann